Die Gefährungshaftung liegt vor, wenn der Schaden durch Schaffung eines für die Allgemeinheit gefährlichen Tatbestandes verursacht wurde und der Verantwortliche dafür einzustehen hat, auch wenn ihm kein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Die Gefährdungshaftung hat der Gesetzgeber als eine besondere Form der Haftung festgeschrieben. Hierbei haftet der Versicherungsnehmer bereits aus der Gefahr heraus. In bestimmten Gefahrenlagen spielt es keine Rolle, ob er an dem Schaden ein persönliches Verschulden hat oder nicht, er muss trotzdem Schadenersatz leisten. Das gilt beispielsweise für Heizöltankbesitzer, die sich gegen die damit verbundenen Gefahren mit einer Gewässerschadenhaftpflichtversicherung absichern können. Der Kraftfahrzeughalter haftet für Schäden durch den Betrieb seines Fahrzeugs. Und ein Tierhalter haftet für Schäden, die sein Tier anrichtet.
