Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Täter gewaltsam in einen Raum eines Gebäudes einbricht oder einsteigt. Als Einbruchdiebstahl gilt auch:

  • Eindringen mit falschen Schlüsseln (Schlüssel ist falsch, wenn die Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist) oder anderen Werkzeugen.
  • Gewaltanwendung eines Einbrechers, um sich die Beute nach Entdeckung in der Wohnung zu erhalten.
  • Aufbrechen von Behältnissen in einem Raum eines Gebäudes.
  • Einschleichen unter bestimmten Voraussetzungen.
  • Eindringen mit gestohlenen oder geraubten Originalschlüsseln (Schlüsselklausel für Behältnisse und Räume eines Gebäudes).

Ein Gebäude wird definiert als ein unbewegliches, allseitig umschlossenes, auf oder unter der Erdoberfläche errichtetes Bauwerk, verbunden mit Grund und Boden, das den Eintritt von Menschen gestattet, Unbefugte abhalten kann und geeignet und bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren und Sachen zu dienen.

Als Raum eines Gebäudes gilt jeder abgegrenzte und allseitig umschlossene Teil eines Gebäudes.

Einbrechen heißt unter Anwendung von Gewalt die Hindernisse beseitigen (muss nicht zerstören heißen !), die dem Eindringen in den Raum eines Gebäudes entgegenstellen.

Einsteigen liegt vor, wenn der Dieb das Gebäude durch eine nicht dazu bestimmte Öffnung betritt und daher ein Hindernis überwindet, z. B. an der Fassade hochklettert und in ein Fenster einsteigt oder durch einen Kellerschacht ins Gebäude kriecht. Einsteigen heißt Zutritt auf außer-gewöhnliche Weise, also auf nicht zum Betreten bestimmten Weg. Einsteigen setzt keine Gewaltanwendung, dafür aber eine gewisse körperliche Anstrengung bzw. Veränderung der Körperhaltung voraus.

Ein Schlüssel ist falsch, wenn die Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist. Es kommt also auf die Veranlassung bzw. Billigung zum Zeitpunkt der Anfertigung an; ein richtiger Schlüssel wird niemals mehr zu einem falschen Schlüssel. Andere Werkzeuge sind z. B. Dietrich, Sperrhaken, Tastbesteck, Elektro-Pick, Schraubenzieher, Scheckkarte, Draht, Haarnadel, usw. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn versicherte Sachen abhanden gekommen sind.

Einbruchdiebstahl gehört zu den versicherten Gefahren in der Hausratversicherung. Einbruchdiebstahl ist gebäudegebunden, d. h. es muss ein Einbruch in die versicherten Räumlichkeiten erfolgen. Für einfachen Diebstahl (z. B.Trickdiebstahl) besteht kein Versicherungsschutz.