Im Sinne der Versicherungsbedingungen definiert sich ein Blitzschlag als unmittelbarer Übergang eines Blitzes auf Sachen (ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Einschlag und der versicherten Sache). Schäden durch Blitzschlag sind im Rahmen der Hausrat- bzw. Wohngebäudeversicherung versichert.

Nicht versichert sind Kurzschluss- und Überspannungsschäden, die an elektrischen Einrichtungen entstanden sind, wenn ein Blitz nicht unmittelbar auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden oder auf Antennenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück aufgetroffen ist. Durch Vereinbarung der Klausel 7111 (VHB 2000) können Überspannungsschäden durch Blitz, der nicht unmittelbar auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden oder auf Antennenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück aufgetroffen ist, eingeschlossen werden.