Bedeutet die Anpassung der tariflich bestimmten Beitragssätze an eine sich veränderte Aufwandssituation während der Laufzeit des Vertrages. Jährlich wird aufgrund der dem jeweiligen Versicherungsvertrag zugrunde liegende Anpassungsklausel, die für die einzelnen Versicherungszweige an durchaus unterschiedliche Indizes anknüpft (z. B. Schadenshäufigkeit), geprüft, ob eine Beitragserhöhung statt zu finden hat. Gemäß § 31 VVG (Kündigung bei Prämienerhöhung) hat der Versicherungsnehmer bei jeder Erhöhung des Beitrags, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, ein außerordentliches Kündigungsrecht. Er kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung der Beitragserhöhung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens aber zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung. Je nach vertraglicher Regelung kann aufgrund der Anpassungsklausel auch eine Beitragsermäßigung erfolgen.
