Eingeschlossen sind Ersatzansprüche des Dienstherrn aus öffentlich-rechtlicher Natur, die nicht unter den Versicherungsschutz des § 1 AHB fallen. Die Amtshaftpflichtversicherung ist eine spezielle Berufshaftpflichtversicherung für die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, die Beamte wahrnehmen. Versichert sind hier die Schäden von öffentlichem Eigentum durch den Amtsinhaber. Die Mitversicherung des Verlustes von beruflich übergebenen Schlüsseln ist optional möglich. Vermögensschäden sind nicht mitversichert.