Nach § 22 WHG gilt: Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer auf ein Gewässer derart einwirkt, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Für die Haftung von Gewässerschäden dient eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung. Diese Versicherung benötigen in erster Linie alle Besitzer eines Öltanks, um sich vor den Gefahren, die mit einem Öltank in Verbindung stehen, abzusichern. Auslaufendes Heizöl kann z. B. das Grundwasser verseuchen. Tankbesitzer haften auch ohne Verschulden in voller Höhe.