Arglistige Täuschung liegt vor, wenn ein Vertragspartner vorsätzlich falsche Angaben macht, um durch seine Täuschung die Willensentscheidung des anderen Vertragspartners zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Willenserklärungen, die durch arglistige Täuschung bewirkt worden sind, können angefochten werden mit der Wirkung, dass der Vertrag von Anfang an nichtig ist. Somit kann eine Versicherungsgesellschaft ihre Annahmeerklärung wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn der Versicherungsnehmer und ggf. ein Dritter vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. Im Gegensatz dazu kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag anfechten, wenn er von dem Vermittler getäuscht wurde. Achtung: Nicht jede unwahre Erklärung ist auch eine arglistige Täuschung!
